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Änderung § 14 Düngegesetz vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung

a) nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

b) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

c) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

d) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,

e) nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(Text neue Fassung)

6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.

vorherige Änderung

(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



(4) 1 Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)