Änderung § 7 Düngegesetz vom 22.03.2012

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 481
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kennzeichnung, Verpackung


Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:

1. Verkehrsbezeichnung,

2. zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,

3. Art der Herstellung,

4. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,

5. Nährstoffverfügbarkeit,

6. Wirkung von Nebenbestandteilen,

7. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,

8. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,

9. das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,

10. der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

(Text alte Fassung)

11. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung.

(Text neue Fassung)

11. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,

12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.


 



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