Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

6.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen,

8.
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

9.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,

10.
Umformen von Metallen,

11.
Trennen und Abtragen,

12.
Fügen,

13.
Legieren und Schmelzen,

14.
Anfertigen von Kleinwerkzeugen,

15.
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,

16.
Anfertigen von Ketten,

17.
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,

18.
Behandeln von Oberflächen,

19.
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Schmuck:

a)
Gestalten von Schmuck,

b)
Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen,

c)
Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,

d)
Ausführen von flächengestaltenden Techniken,

e)
Ausführen von Juwelentechniken,

f)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,

g)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck,

h)
Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;

2.
in der Fachrichtung Juwelen:

a)
Gestalten von Juwelenschmuck,

b)
Ausführen von Juwelentechniken,

c)
Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß,

d)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,

e)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck.

f)
Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke;

3.
in der Fachrichtung Ketten:

a)
Gestalten von Ketten,

b)
Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern,

c)
Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,

d)
Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten,

e)
Anfertigen von Kettenverschlüssen,

f)
Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern,

g)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen.



 

Zitierungen von § 4 Goldschmied-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GoldSchmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GoldSchmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GoldSchmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...