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§ 1 - Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (3. AusbBerAufhV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 93 (Nr. 5)
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 806-22-9-2 Berufliche Bildung

§ 1 Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin



Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.

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Zitierungen von § 1 Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. AusbBerAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AusbBerAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 3. AusbBerAufhV Besitzstandswahrung
... die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser ...