(1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grundausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.
(2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, dass durch die Grundausbildung eine nautische, praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird. Der Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu regeln:
- 1.
- Qualifikation der Ausbilder,
- 2.
- detaillierte Festlegung der Ausbildungsinhalte und Zeitanteile,
- 3.
- Einführung standardisierter Ausbildungsnachweise als Leistungsnachweise während der Ausbildungszeit,
- 4.
- die Einführung einer standardisierten Prüfungsbescheinigung.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde, zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur erneuten Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147