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§ 7 - NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung (NOKILotsGAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 9515-18-1 Seelotswesen
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§ 7 Prüfungsverfahren



(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus dem Ältermann, dem Ausbilder und zwei ausbildenden Fahrlotsen besteht. Ein oder mehrere Vertreter der Aufsichtsbehörde können als Beobachter an der Prüfung teilnehmen. Die Lotsenbrüderschaft bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung wird auf einem Seeschiff abgenommen; soweit ein geeignetes Seeschiff nicht zur Verfügung steht, kann die Prüfung auch an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator abgenommen werden. Die Prüfungsinhalte sind die theoretischen und praktischen Bestandteile der in § 5 Abs. 3 beschriebenen Ausbildungsbereiche.

(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss in geheimer Beratung fest, ob der Teilnehmer die Prüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ältermann. Im Anschluss an die Beratung gibt der Ältermann das Ergebnis bekannt. Über den Ablauf der Prüfung und das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Ist die Prüfung mit „bestanden" bewertet, händigt die Lotsenbrüderschaft dem Teilnehmer eine Prüfungsbescheinigung aus.

(5) Besteht ein Teilnehmer die Prüfung nicht, kann sie nach einer um zwei Monate verlängerten Ausbildungszeit einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(6) Tritt der Teilnehmer zum Prüfungstermin nicht an, muss er gegenüber dem Prüfungsausschuss innerhalb von fünf Tagen den Nachweis führen, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund, den er nicht zu vertreten hat, gehindert war. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.



 

Zitierungen von § 7 NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NOKILotsGAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOKILotsGAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NOKILotsGAusbV Befugnisse der Aufsichtsbehörden
... oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist insoweit nicht ...