§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.03.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 15.03.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kosten der Grundausbildung | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Die Kosten der Ausbildung an einem in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulator werden dem Teilnehmer erstattet. Sie sind zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer die Grundausbildung abbricht oder die Prüfung nicht bestanden hat. |