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§ 6 - Lotstarifverordnung (LTV)

Artikel 1 V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 97 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 386
Geltung ab 01.02.2009; FNA: 9515-19 Seelotswesen
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§ 6



(1) 1Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. 2Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

1.
bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und

2.
bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug

a)
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder

b)
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen

von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.

(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;

2.
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach der IMO-Resolution A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;

3.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

4.
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;

5.
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;

6.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.

(3) 1Zahlungen sind in Euro zu leisten. 2Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.



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Frühere Fassungen von § 6 LTV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3909
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 70 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
vom 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 LTV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LTV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LTV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 3086
Artikel 1 3. LTVÄndV
... Wort „Lotsgeld" durch das Wort „Beratungsgeld" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 (1) Für die Berechnung der ... ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 (1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3909
Artikel 1 9. LTVÄndV Änderung der Lotstarifverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.474(18)" durch ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 70 WSVZuAnpV Änderung der Lotstarifverordnung
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter ...