(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
- 1.
- den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderungen entsprechen oder
- 2.
- nach § 8 gleichwertig sind.
Die Unterrichtung erfolgt schriftlich, mindestens zusammen mit einem dem Auszeichnungspflichtigen auszustellenden Lieferschein.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch Anwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Betriebstankstelle.