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§ 12 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 12 Ausnahmen



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen, soweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken erforderlich ist und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmen sind zu befristen und können widerrufen werden.

(2) Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungszwecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die betriebsintern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen in den Verkehr gebracht werden und die keine schädlichen Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich.