Ordnungswidrig im Sinne des §
62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert,
- 2.
- entgegen § 9 Abs. 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder
- 3.
- entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.