Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 14 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert,

2.
entgegen § 9 Abs. 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder

3.
entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.



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