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§ 15 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 123 (Nr. 5); aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 31.01.2009; FNA: 2129-8-10-3 Umweltschutz
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 15 ändert mWv. 31. Januar 2009 10. BImSchV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Januar 2009.



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