Die
Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel
3 der Verordnung vom
12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein Reisemotorsegler im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein fest eingebautes Triebwerk und einen nicht einklappbaren Propeller verfügt, nach Flughandbuch eigenstartfähig ist und aus eigener Leistung steigen kann. Ein Reisemotorsegler ist auch jedes weitere Luftfahrzeug, welches vom Luftfahrt-Bundesamt als gleichwertig anerkannt wird."
- 2.
- Dem § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den entsprechenden Bauvorschriften zugelassenes Luftfahrzeug, das über ein schwenk- oder drehbares Triebwerk oder einen einklappbaren Propeller verfügt."
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536