Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 152 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 07.02.2009; FNA: 7821-2-2 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 1 Zertifizierungstermin



Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72) ist der 15. November des jeweiligen Erntejahres.



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