§ 1 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

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Zitierungen von § 1 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
§ 14 SUrlV Verfahren (vom 12.02.2009)
... Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des § 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich nach Bekanntwerden des ...


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