§ 4 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 4 Beamtenverhältnis


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

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Zitierungen von § 4 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die ... Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ... Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ...


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