§ 50 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 50 Wartezeit


§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Zitierungen von § 50 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... ersetzt. 39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht" durch die Angabe ... ersetzt. 41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 43 ...
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... Ruhegehalts" eingefügt. 19. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 43 Satz 2 des ...


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