§ 135 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung


§ 135 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) 1In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. 2Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. 4Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

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Zitierungen von § 135 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137 BBG Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 2 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 581
§ 1 LSVErÜG Übertritt des Personals
... bestehen. Die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ...

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 RVOrgÜG Deutsche Rentenversicherung Bund (vom 12.02.2009)
... und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die ...
§ 2 RVOrgÜG Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vom 12.02.2009)
... der Bahnversicherungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 nach den §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ... Seekasse und der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, ...
§ 3 RVOrgÜG Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen (vom 12.02.2009)
... haben und gemäß Absatz 4 bestimmt werden, treten nach den §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und ...

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 7 BGVPTErrichtG Übertritt des Personals
... und Verkehrswirtschaft und ihren Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 137 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (2) Die Berufsgenossenschaft ...

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 37b KSVG (vom 26.03.2024)
... zugeordnet sind, treten mit Beginn des 1. Januar 2025 nach den §§ 134 bis 136 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ... 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die ... 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die ... 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 ... 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ...

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5a DigiG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... zugeordnet sind, treten mit Beginn des 1. Januar 2025 nach den §§ 134 bis 136 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung ...


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