§ 92a - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss


§ 92a hat 2 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn

1.
sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und

2.
keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.

(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.

(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Oktober 2016 BGBl. I S. 2362 m.W.v. 28. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von § 92a BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuellvor 11.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 92a BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92a BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BBG Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (vom 25.03.2021)
... oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen ...
§ 92b BBG Pflegezeit mit Vorschuss (vom 28.10.2016)
... Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer ... zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten ...
§ 93 BBG Altersteilzeit (vom 25.03.2021)
... der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a , 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der ...
§ 132 BBG Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (vom 28.10.2016)
... Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b zu verlängern. (6) Der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV)
V. v. 06.01.2011 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
§ 4 BATZV Bewilligung (vom 28.10.2016)
... Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1, des § 92a oder des § 92b des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der ...

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 7 BBesG Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung (vom 28.10.2016)
... Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein ...

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
... einer Nebentätigkeit, 11. Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, ...

DBAG-Zuständigkeitsverordnung (DBAGZustV)
V. v. 01.01.1994 BGBl. I S. 53; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 1 DBAGZustV Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung (vom 01.01.2016)
...  24. Entscheidung über Anträge nach den §§ 91, 92 oder nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, auf Ermäßigung der ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 30a SG Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit (vom 09.08.2019)
... von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... bei Schmerzensgeldansprüchen". c) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 92 Familienbedingte ... „§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss § 92b Pflegezeit mit Vorschuss".  ... oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen ... hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig." 13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a ... Fällen zulässig." 13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss (1) ... § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b ersetzt: „§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf ... § 92b Pflegezeit mit Vorschuss (1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer ... zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden. (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend." 14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... 14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des § 92a " durch die Angabe „der §§ 92a, 92b" ersetzt. 15. § 129 ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „des § 92a" durch die Angabe „der §§ 92a , 92b" ersetzt. 15. § 129 wird wie folgt geändert: a) Die ... Vorteile anzunehmen." b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92a " die Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach § 92b" ...
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 1 und 2 ersetzt: „(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein ...
Artikel 6 BPflRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 1 BeamtRuStG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 92 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit". 2. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die ... oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist oder Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat, 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Versetzung in den ... „Beurlaubung nach Absatz 1" ersetzt. 5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit (1) Beamtinnen und ... 5. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt: „§ 92a Familienpflegezeit (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann ... 1 wird nach der Angabe „§ 92 Abs. 1" ein Komma und die Angabe „des § 92a " eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Beamtinnen ... „§ 92" die Wörter „und um Zeiten einer Familienpflegezeit nach § 92a " eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch ...
Artikel 2 BeamtRuStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Verordnungsermächtigung (1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den ...
Artikel 3 BeamtRuStG Änderung weiterer Vorschriften
... Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter „den §§ 91, 92 oder nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (4) In § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 76 BPersVG (vom 28.10.2016)
... einer Nebentätigkeit, 8. Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a , 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, ...


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