Änderung § 17 BBG vom 22.03.2012

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§ 17 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 17 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen


(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

(Text neue Fassung)

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein Vorbereitungsdienst oder

b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern



(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) der Abschluss einer Realschule oder

b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder

c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern



(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder

c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern



(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. als Bildungsvoraussetzung

a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder

b) ein gleichwertiger Abschluss und

2. als sonstige Voraussetzung

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

vorherige Änderung

b) eine hauptberufliche Tätigkeit.



b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder

c) eine
hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.






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