Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 105 BBG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 105 BBG, alle Änderungen durch Artikel 9 BDVfBG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des BBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 105 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 105 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


(Text neue Fassung)

§ 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


vorherige Änderung

(1) 1 Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(2)
1 Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

(3)
1 Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. 2 Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.



(1) 1 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor Aufnahme dieser Tätigkeit oder dieser Beschäftigung schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht endet

1. drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,
wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er

1. vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamtin oder politischer Beamter nach § 54 Absatz 1 war oder

2. in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet

1.
fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses.

(4) 1
Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

(5) 1 Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, bei denen in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt wurde, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. 2 Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung endet

1. fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der
Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(6)
1 Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Auch, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg als durch die Anzeige Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung erlangt, ist sie verpflichtet, diese Tätigkeit oder Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 3 Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen. 4 Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, so ist die Untersagung nur bis zum Ende dieses Zeitraums auszusprechen. 5 Entsprechendes gilt für die Versagung der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen sowie für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.

(8)
1 Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. 2 Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(heute geltende Fassung)