Änderung § 147 BBG vom 22.03.2012

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§ 147 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 147 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 147 Übergangsregelungen


(Text alte Fassung)

(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. 2 Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) 1 Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn

1. sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und

2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.


(3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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