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Änderung § 18 BBG vom 01.04.2012

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§ 18 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 18 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG


(Text neue Fassung)

§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder

2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,



1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist,

2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,


anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.

(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3 zu bestimmen.

vorherige Änderung

 


(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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