Änderung § 77 BBG vom 11.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 BBG, alle Änderungen durch Artikel 1 BeamtRuStG am 11. Juli 2013 und Änderungshistorie des BBG

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§ 77 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung
§ 77 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Nichterfüllung von Pflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2 Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,

2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,

3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder

vorherige Änderung

4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.



4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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