Änderung § 20 BBG vom 14.03.2015

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§ 20 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 20 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Einstellung


(Text alte Fassung)

Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(Text neue Fassung)

1 Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden. 2 Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.




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