§ 26 BBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 26 BBG n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen | |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und | |
(Text alte Fassung) 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) | (Text neue Fassung) 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste |
zu erlassen. (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen. |