Änderung § 39 BBG vom 14.03.2015

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§ 39 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 39 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Folgen der Entlassung


(Text alte Fassung)

Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz 'außer Dienst' oder 'a. D.' sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(Text neue Fassung)

1 Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz 'außer Dienst' oder 'a. D.' sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 3 Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. 4 Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.




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