Änderung § 47 BBG vom 14.03.2015

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§ 47 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 47 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit


(1) 1 Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. 2 Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 2 Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 2 Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3 Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) 1 Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. 2 Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) 1 Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. 2 Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.






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