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Änderung § 89 BBG vom 14.03.2015

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§ 89 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 89 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Erholungsurlaub


(Text alte Fassung)

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

(Text neue Fassung)

1 Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. 2 Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. 3 Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.