Änderung § 8 BBG vom 28.10.2016

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§ 8 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
§ 8 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Stellenausschreibung


(Text alte Fassung)

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. 2 Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. 3 Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) 1 Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

 



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