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Änderung § 111b BBG vom 26.11.2019

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§ 111b BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 111b BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111b Aufgabenübertragung


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(1) 1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf die personalverwaltende Behörde mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde Aufgaben, die ihr gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, Beamtinnen und Beamten sowie gegenüber ehemaligen Beamtinnen und Beamten obliegen, auf eine andere öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes übertragen. 2 Die oberste Bundesbehörde kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung auf die oberste Dienstbehörde übertragen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist, darf die personalverwaltende Stelle der Stelle, der sie Aufgaben übertragen hat,

1. personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Personalaktendaten von Beamtinnen und Beamten und ehemaligen Beamtinnen und Beamten übermitteln und

2. die Führung der Personalakte übertragen.

(3) 1 Auf Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes dürfen Aufgaben nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur dann übertragen werden, wenn die Vereinigungen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllen. 2 § 2 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt insoweit nicht.