Abschnitt 8 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 120 Mitglieder
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 122 Geschäftsordnung
§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss

§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung


§ 119 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere

1.
die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,

2.
der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 7. Juli 2021

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§ 120 Mitglieder


§ 120 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) 1Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes. 3Stellvertretende Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat für die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterstützt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 7. Dezember 2018

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§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder


§ 121 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit folgenden Maßgaben:

1.
1Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

2.
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus

a)
durch Zeitablauf,

b)
durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,

c)
durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder

d)
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 7. Dezember 2018

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§ 122 Geschäftsordnung


§ 122 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 123 Sitzungen und Beschlüsse


§ 123 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) 1Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. 2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) 1Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. 2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

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§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe


§ 124 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) 1Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.



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