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Synopse aller Änderungen des BBG am 01.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2024 durch Artikel 6 des BDVfBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Dienstherrnfähigkeit
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
    § 4 Beamtenverhältnis
    § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
    § 6 Arten des Beamtenverhältnisses
    § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
    § 8 Stellenausschreibung
    § 9 Auswahlkriterien
    § 10 Ernennung
    § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
    § 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
    § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
    § 13 Nichtigkeit der Ernennung
    § 14 Rücknahme der Ernennung
    § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Abschnitt 3 Laufbahnen
    § 16 Laufbahn
    § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
    § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
    § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    § 20 Einstellung
    § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
    § 22 Beförderungen
    § 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung
    § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
    § 24 Führungsämter auf Probe
    § 25 Benachteiligungsverbote
    § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
Abschnitt 4 Abordnung, Versetzung und Zuweisung
    § 27 Abordnung
    § 28 Versetzung
    § 29 Zuweisung
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 1 Entlassung
       § 30 Beendigungsgründe
       § 31 Entlassung kraft Gesetzes
       § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
       § 33 Entlassung auf Verlangen
       § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
       § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
       § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
       § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
       § 38 Verfahren der Entlassung
       § 39 Folgen der Entlassung
       § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
       § 41 Verlust der Beamtenrechte
       § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
       § 43 Gnadenrecht
    Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
       § 44 Dienstunfähigkeit
       § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
       § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
       § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
       § 48 Ärztliche Untersuchung
       § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
    Unterabschnitt 3 Ruhestand
       § 50 Wartezeit
       § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
       § 52 Ruhestand auf Antrag
       § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
       § 54 Einstweiliger Ruhestand
       § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
(Text neue Fassung)

       § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
       § 57 Erneute Berufung
       § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
       § 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten und Rechte
       § 60 Grundpflichten
       § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
       § 62 Folgepflicht
       § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
       § 64 Eidespflicht, Eidesformel
       § 65 Befreiung von Amtshandlungen
       § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
       § 67 Verschwiegenheitspflicht
       § 68 Versagung der Aussagegenehmigung
       § 69 Gutachtenerstattung
       § 70 Auskünfte an die Medien
       § 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
       § 72 Wahl der Wohnung
       § 73 Aufenthaltspflicht
       § 74 Dienstkleidung
       § 75 Pflicht zum Schadensersatz
       § 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
       § 77 Nichterfüllung von Pflichten
       § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
       § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
       § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
       § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
       § 81 Reisekosten
       § 82 Umzugskosten
       § 83 Trennungsgeld
       § 84 Jubiläumszuwendung
       § 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
       § 85 Dienstzeugnis
       § 86 Amtsbezeichnungen
    Unterabschnitt 2 Arbeitszeit
       § 87 Arbeitszeit
       § 88 Mehrarbeit
       § 89 Erholungsurlaub
       § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
       § 91 Teilzeit
       § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung
       § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
       § 92b Pflegezeit mit Vorschuss
       § 93 Altersteilzeit
       § 94 Hinweispflicht
       § 95 Beurlaubung ohne Besoldung
       § 96 Fernbleiben vom Dienst
    Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit
       § 97 Begriffsbestimmungen
       § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
       § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
       § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
       § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
       § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
       § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


       § 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
    Unterabschnitt 4 Personalaktenrecht
       § 106 Personalakte
       § 107 Zugang zur Personalakte
       § 108 Beihilfeakte
       § 109 Anhörung
       § 110 Auskunft
       § 111 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte
       § 111a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
       § 111b Aufgabenübertragung
       § 112 Entfernung von Unterlagen
       § 113 Aufbewahrungsfrist
       § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
       § 115 Übermittlungen in Strafverfahren
Abschnitt 7 Beamtenvertretung
    § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
    § 117 Personalvertretung
    § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 8 Bundespersonalausschuss
    § 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
    § 120 Mitglieder
    § 121 Rechtsstellung der Mitglieder
    § 122 Geschäftsordnung
    § 123 Sitzungen und Beschlüsse
    § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
    § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
    § 126 Verwaltungsrechtsweg
    § 127 Vertretung des Dienstherrn
    § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt 10 Besondere Rechtsverhältnisse
    § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
    § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
    § 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
    § 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
    § 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 11 Umbildung von Körperschaften
    § 134 Umbildung einer Körperschaft
    § 135 Rechtsfolgen der Umbildung
    § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
    § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 12 Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
    § 138 Anwendungsbereich
    § 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
    § 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
    § 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
    § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
    § 143 Verwendungen im Ausland
Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
    § 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
    § 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    § 147 Übergangsregelungen

§ 41 Verlust der Beamtenrechte


(1) 1 Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

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2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten



2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. 2 Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) 1 Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.



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§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands




§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. 2 Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.



1 Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. 2 Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. 3 Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(heute geltende Fassung) 

§ 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) 1 Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2 Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) 1 Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,

2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,

3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder

4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.

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2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.



2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld. 3 Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 56 Satz 3 als Dienstvergehen.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.



(heute geltende Fassung) 
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§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses




§ 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


vorherige Änderung

(1) 1 Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(2)
1 Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

(3)
1 Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. 2 Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.



(1) 1 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor Aufnahme dieser Tätigkeit oder dieser Beschäftigung schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht endet

1. drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,
wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er

1. vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamtin oder politischer Beamter nach § 54 Absatz 1 war oder

2. in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet

1.
fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses.

(4) 1
Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

(5) 1 Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, bei denen in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt wurde, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. 2 Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung endet

1. fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der
Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2. in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(6)
1 Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Auch, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg als durch die Anzeige Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung erlangt, ist sie verpflichtet, diese Tätigkeit oder Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 3 Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen. 4 Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, so ist die Untersagung nur bis zum Ende dieses Zeitraums auszusprechen. 5 Entsprechendes gilt für die Versagung der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen sowie für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.

(8)
1 Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. 2 Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.