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Änderung § 5a BesÜG vom 01.03.2014

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§ 5a BesÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2014 geltenden Fassung
§ 5a BesÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen


vorherige Änderung

 


(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.


 
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