Änderung § 5a BesÜG vom 27.06.2020

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§ 5a BesÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 5a BesÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen


(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(heute geltende Fassung) 
 



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