Das
Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 4 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5a wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 6.
- § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang."
- b)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978