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Änderung Artikel 5a DNeuG vom 25.11.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 5a DNeuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung
Artikel 5a DNeuG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2011


(Text neue Fassung)

Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

'§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'.

2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9905' ersetzt.



4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9901' ersetzt.

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:

vorherige Änderung

'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'



'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'

Ende abweichendes Inkrafttreten


 (keine frühere Fassung vorhanden)