Änderung Artikel 5a DNeuG vom 25.11.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 5a DNeuG, alle Änderungen durch Artikel 12 BBVAnpG 2010/2011 am 25. November 2010 und Änderungshistorie des DNeuG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 5a DNeuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2010 geltenden Fassung
Artikel 5a DNeuG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2011


(Text neue Fassung)

Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

'§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'.

2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9905' ersetzt.



4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl '0,9951' durch die Zahl '0,9901' ersetzt.

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag'.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:

vorherige Änderung

'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'



'(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2015 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.'

Ende abweichendes Inkrafttreten


 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed