§ 3 - Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2123-5 Zahnärzte und Dentisten
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§ 3 Vergütungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte V. v. 5. Dezember 2011 BGBl. I S. 2661 m.W.v. 1. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 3 GOZ

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2661

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 GOZ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GOZ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOZ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Artikel 1 1. GOZÄndV Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
... vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig." 2. In § 3 wird das Wort „Wegegeld" durch das Wort „Entschädigungen" ersetzt. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Nutzungszuschlags-Gesetz (NutzZG)
Artikel 4 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1720, 1724; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
§ 3 NutzZG Ausweis der Zuschläge
... Auslagen im Sinne des § 3 der Gebührenordnung für Ärzte und des § 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie sind in der Rechnung gesondert ...


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