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Änderung § 3 GOZ vom 01.01.2012

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§ 3 GOZ a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 3 GOZ n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vergütungen


(Text alte Fassung)

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.

(Text neue Fassung)

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.