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Änderung § 5a GOZ vom 01.01.2012

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§ 5a GOZ a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 5a GOZ n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung


(Text neue Fassung)

§ 5a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.