interne Verweise§ 4 GeoZG Betroffene Geodaten und Geodatendienste (vom 04.03.2021) ... zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt. (3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen ...
§ 8 GeoZG Interoperabilität (vom 04.03.2021) ... sind interoperabel bereitzustellen. (2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547
Zitat in folgenden NormenGeologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde ... den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geodatenzugangsgesetz entsprechenden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
G. v. 07.11.2012 BGBl. I S. 2289
Artikel 1 GeoZGÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes ... einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt." 3. § 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt ... nach § 14 geregelt." 3. § 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Verordnungsermächtigung Die ... 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes ... 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 15 " ersetzt. 2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt: ... bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 5. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „und" ... Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen." 6. Der bisherige § 15 wird § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8630/v159847.htm