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§ 5 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 5 Schwerbehinderte Menschen



(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.



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Frühere Fassungen von § 5 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
...  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. gegebenenfalls eine Ablichtung des ... b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird das Komma ... b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird das Komma ... folgt geändert: a) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die ... die Angabe „(§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ... b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 4 Nr. 4)" durch die Angabe „§ 4 ... 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ... worden ist," eingefügt. 5. In § 36 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 40 ... 5. In § 36 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 40 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" ... „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 40 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 44 ... 6. In § 40 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. ... 5 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 8. In § 48 ... In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 8. In § 48 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. ... 5 Nummer 2" ersetzt. 8. In § 48 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 9. In § 52 ... In § 48 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. 9. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. ... 5 Nummer 2" ersetzt. 9. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. (39) In Artikel 1 ... In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ersetzt. (39) In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 des ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 2 BPolLV Schwerbehinderte Menschen
...  5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 2 KrimLV Schwerbehinderte Menschen
...  5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen ...

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 PolBTLV Schwerbehinderte Menschen
...  5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... 4 wird nach dem Wort „oder" das Wort „nach" eingefügt. 4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsverfahren" durch die Wörter „Auswahlverfahren ...