§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im
Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1.
- der nichttechnische Verwaltungsdienst,
- 2.
- der technische Verwaltungsdienst,
- 3.
- der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
- 4.
- der naturwissenschaftliche Dienst,
- 5.
- der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
- 6.
- der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
- 7.
- der sportwissenschaftliche Dienst und
- 8.
- der kunstwissenschaftliche Dienst.
Frühere Fassungen von § 6 BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 6 BLV
interne Verweise§ 51 BLV Überleitung der Beamtinnen und Beamten (vom 20.08.2021) ... I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich ... Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht. ... Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht. ...
§ 56 BLV Folgeänderungen ... Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der ...
Zitat in folgenden NormenBundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 8 BBankLV Überleitung ... befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 ...
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 2 PostLV Gestaltung der Laufbahnen ... mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen: 1. der nichttechnische ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
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