§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
(1) Abweichend von
§ 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) 1Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
- 1.
- folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
- b)
- im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
- c)
- im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
- 2.
- sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
2Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden.
3Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen.
4Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.
(3) 1Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Frühere Fassungen von § 24 BLV
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interne Verweise§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der ... Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der ... I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die ...
Zitat in folgenden NormenKriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020) ... ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017) ... für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei ... b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „ § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer ... von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden." 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
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