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§ 26 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern



(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

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Zitierungen von § 26 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 BLV Wechsel von einem anderen Dienstherrn (vom 20.08.2021)
... Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Mindestprobezeit und auf die ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der ... Angabe „§ 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 26 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29 der Bundeslaufbahnverordnung" die ... I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...