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§ 39 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung



(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

(6) 1Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. 2Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen.



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Frühere Fassungen von § 39 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 20.02.2013 BGBl. I S. 316
aktuellvor 26.02.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten (vom 20.08.2021)
... hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, ...
§ 54 BLV Aufstieg (vom 27.01.2017)
... und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202
Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
 
Zitat in folgenden Normen

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
§ 8 SUrlV Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes (vom 20.03.2022)
... im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 37 GtDBWVAPrV Aufstiegsverfahren (vom 27.01.2017)
... 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durchführung des an ... (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 2 der ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 35 HtDBWVAPrV Aufstiegsverfahren
... Teilnahme am Vorbereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gilt § 6 ... (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind." 8. Dem § 39 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die obersten Dienstbehörden ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... „§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische ... Aufstieg". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". 2. § 3 wird wie folgt ... hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, ... nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet." 28. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". b) Absatz 6 wird wie ...