(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel
- 1.
- die dienstliche Qualifizierung,
- 2.
- die Führungskräfteentwicklung,
- 3.
- Kooperationsgespräche,
- 4.
- die dienstliche Beurteilung,
- 5.
- Zielvereinbarungen,
- 6.
- die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
- 7.
- ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124