Änderung § 3 BLV vom 20.08.2021

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§ 3 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 3 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Leistungsgrundsatz


(Text neue Fassung)

§ 3 Mutterschutz


vorherige Änderung

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.



1 Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. 2 Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

 



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