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Änderung § 5 BLV vom 20.08.2021

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§ 5 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schwerbehinderte Menschen


(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(Text alte Fassung)

(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(Text neue Fassung)

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.




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